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Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung

Wann Ausgleichszahlung, Betreuung und Erstattung fällig werden, welche Ausnahmen gelten und wie Sie Ihren Anspruch ohne Anwalt durchsetzen.

Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung greifen, sobald Ihr Flug an einem Flughafen in der Europäischen Union startet – unabhängig davon, welche Airline den Flug durchführt. Auch wenn Sie in die EU einfliegen, gelten diese Rechte, sofern die Airline in einem EU-Staat zugelassen ist. Für Flüge zwischen zwei Nicht-EU-Staaten mit einer Airline aus einem Drittland gilt das europäische Recht dagegen nicht.

Wann die Fluggastrechte gelten

  • Abflug in der EU: Ihr Flug startet in Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien oder einem anderen EU-Staat – die Nationalität der Airline spielt keine Rolle.
  • Ankunft in der EU: Sie landen in der EU mit einer Airline, die dort ihren Sitz hat – etwa Lufthansa, Ryanair, easyJet oder Air France.
  • Nicht erfasst: Reine Drittlandflüge, zum Beispiel von der Türkei nach Ägypten mit einer türkischen Airline.

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung deckt drei Situationen ab: Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchung. In allen drei Fällen geht es um dieselben drei Dinge: Ausgleichszahlung, Betreuung und Erstattung des Ticketpreises.

Verspätung: auf die Ankunft kommt es an

Entscheidend ist nicht, wann Ihr Flug abhebt, sondern wann Sie am Endziel ankommen. Airlines rechnen gerne mit der Abflugzeit – für Ihren Anspruch zählt die Ankunft.

  • Betreuung steht Ihnen schon während der Wartezeit am Flughafen zu, wenn sich der Abflug deutlich verzögert.
  • Ausgleichszahlung gibt es erst, wenn Sie mit einer erheblichen Verspätung am Endziel eintreffen. Die Höhe richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke, nicht nach dem Ticketpreis.
  • Anschlussflüge: Bei einer Buchung mit Umstieg zählt die Ankunft am letzten Ziel. Verpassen Sie den Anschluss wegen der ersten Verspätung, kann der volle Ausgleichsanspruch entstehen.

Annullierung: Erstattung oder Ersatzflug

Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie ein Wahlrecht:

  • vollständige Erstattung des Ticketpreises innerhalb einer angemessenen Frist, oder
  • Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt – notfalls mit einer anderen Airline, der Bahn oder einem anderen Verkehrsmittel.

Zusätzlich kann eine Ausgleichszahlung fällig werden, wenn die Airline Sie nicht rechtzeitig über die Streichung informiert hat und kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner für Erstattung und Umbuchung.

Betreuung am Flughafen

Solange Sie am Flughafen festhängen, muss die Airline für Sie sorgen:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen, angemessen zur Wartezeit
  • Hotel und Transfer, wenn eine Übernachtung nötig wird
  • Möglichkeit zur Kommunikation per Telefon oder E-Mail

Lassen Sie sich nicht auf Gutscheine verweisen, wenn diese nicht praktikabel sind. Organisieren Sie Essen, Taxi oder Hotel selbst, heben Sie alle Belege auf und fordern Sie die Kosten anschließend zurück. Die Betreuung darf die Airline nicht mit der Ausgleichszahlung verrechnen.

Außergewöhnliche Umstände: was zählt

Bei außergewöhnlichen Umständen entfällt die Ausgleichszahlung – die Betreuungspflicht bleibt. Belegen muss den Umstand die Airline.

  • Zählt in der Regel: Unwetter, Aschewolken, gesperrter Luftraum, Streik der Fluglotsen oder der Sicherheitskräfte am Flughafen, Vogelschlag, politische Unruhen.
  • Zählt in der Regel nicht: technische Defekte im normalen Wartungsbetrieb, Personalmangel der Airline, Streik des eigenen fliegenden Personals, organisatorische Versäumnisse.

Wenn die Airline nicht zahlt

  • Vor Ort: Lassen Sie sich Verspätung oder Streichung schriftlich bestätigen, fotografieren Sie die Anzeigetafel und heben Sie Bordkarten, Buchungsbestätigung und Belege auf.
  • Schriftlich fordern: Stellen Sie den Anspruch per E-Mail oder Brief an die Airline, setzen Sie eine Frist und nennen Sie Flugnummer, Buchungscode und Bankverbindung.
  • Beschwerde einlegen: Bleibt eine Antwort aus, wenden Sie sich an die nationale Durchsetzungsstelle – in Deutschland an das Luftfahrt-Bundesamt, in Österreich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr vermittelt ebenfalls.
  • Fristen beachten: Ausgleichsansprüche verjähren, und die Fristen unterscheiden sich je nach Land. Warten Sie nicht zu lange.
  • Portale und Rechtsschutz: Fluggastportale arbeiten auf Erfolgsbasis, eine Rechtsschutzversicherung deckt den Weg zum Gericht.

Häufige Fehler

  • Gutscheine annehmen und damit den Anspruch verwirren
  • Belege wegwerfen
  • Nur mit dem Reiseveranstalter sprechen, obwohl die Airline zuständig ist
  • Die tatsächliche Ankunftszeit nicht dokumentieren
  • Zu lange warten und die Verjährung verstreichen lassen

Wer Ankunftszeit, Kommunikation und Belege sauber dokumentiert, hat bei Verspätung und Annullierung gute Chancen auf Ausgleichszahlung, Betreuung und Erstattung.

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